Satzung des St. Antonius Schützenvereins Marmecke e.V.
vom 20.08.2021
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen St. Antonius Schützenverein Marmecke e.V. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen
Der Sitz des Vereins ist Marmecke.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige-mildtätige-kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein hat insbesondere den Zweck
- Das Andenken der Gefallenen und Vermissten, namentlich der unseres Dorfes zu bewahren und in Ehren zu halten;
- Das kulturelle Leben und Veranstaltungen im Dorf in Zusammenarbeit mit Staat, Kirche und anderen Institutionen und Vereinen zu fordern und auszurichten.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmaßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten .keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können alle männlichen Personen werden, die ihr 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder haben in Versammlungen Stimm-, Antrags- und Rederecht.
Durch die Unterschrift des Mitglieds auf dem Mitgliederverzeichnis erkennt es die zurzeit gültige Satzung an. Die Aufnahme neuer Mitglieder soll in der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
§ 4
Datenschutzregelungen gemäß EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Namen, Kontaktdaten, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der DS-GVO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogenen Daten spätestens nach 10 Jahren gelöscht.
Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge im Dorf. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Kreisschützenbund sowie an den Sauerländer Schützenbund zum Zwecke von Ehrungen – nicht zulässig.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der ,,Marmecke Homepage“ (www.marmecke.de) – oder, sofern existent, auf der Vereins-Homepage – erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person.
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen des Vereins, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Vereins, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften, veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins gefährdet werden könnte.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für einen von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Kündigung der Mitgliedschaft tritt zum Jahresende in Kraft, wenn vier Wochen vor Jahresende schriftlich an den 1. Vorsitzenden gekündigt wurde.
Eine Kündigung der Mitgliedschaft befreit nicht von noch bestehenden Zahlungsverpflichtungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Zweijähriger Zahlungsrückstand berechtigt zum Ausschluss aus dem Verein.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
- Der Vorstand
Sämtliche Organe tagen nichtöffentlich.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfähige Organ des Vereins. Ihr fallen im Besonderen folgende Aufgaben zu:
- Die Mitgliederversammlung beschließt eine Satzung und Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand und das Offizierscorps ohne die Königsoffiziere.
- Die Mitgliederversammlung stimmt uber die Entlastung des Vorstandes ab.
- Die Mitgliederversammlung stimmt über die Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit aller Mitglieder ab.
- Die Mitgliederversammlung kann gegen den Vorstand oder ein Vorstandsmitglied das Misstrauen aussprechen.
- Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen.
- Die Mitgliederversammlung steckt den Rahmen der auszugebenden Mittel ab.
- Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder in Ausschüsse mit spezifischen Aufgabengebieten wählen.
§ 9
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu Beginn eines jeden Jahres, möglichst im Januar, vom Vorstand einzuberufen. Andere Mitgliederversammlungen sind außerordentliche Mitgliederversammlungen.
Ordentlich eingeladen ist, wenn unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor Versammlungsbeginn der Termin an den Anschlagtafeln im Dorf durch Aushang bekannt gegeben wurde.
Anträge zur Tagesordnung sind 14 Tage vor Versammlungsbeginn beim Vorstand schriftlich, von mindestens 10 Mitgliedern unterschrieben, vorzulegen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden oder von 1/5 der Mitglieder des Vereins, die sich durch Unterschrift ausweisen, beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand hat dann ordentlich einzuladen.
§ 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn ordentlich eingeladen wurde.
Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung (Versammlungsleiter). Der Versammlungsleiter besitzt das Hausrecht.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, und zwar per Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zustimmung zu einzelnen Vorschlägen kann per Akklamation erteilt werden.
Im Übrigen muss geheim abgestimmt werden, wenn dies von 1/4 der anwesenden Mitglieder gewünscht wird.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11
Alkoholverzehr während der Mitgliederversammlung
Es obliegt dem Versammlungsleiter, ob wahrend des Verlaufs der Mitgliederversammlung der Verzehr von Alkohol zunächst nicht erlaubt ist.
Sollte der Verzehr von Alkohol während der Mitgliederversammlung zunächst nicht erlaubt sein, entscheidet der Versammlungsleiter zu welchem Zeitpunkt die Erlaubnis zum Alkoholverzehr wieder erteilt wird.
§ 12
Anfrage zur Mitgliederversammlung
Im Verlauf der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied während der Abhandlung eines Tagesordnungspunktes einen Tagesordnungspunkt-bezogenen Antrag stellen. Zur Zulassung dieses Antrags reicht die einfache Stimmenmehrheit per Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Anträge, die keinen Punkt der Tagesordnung betreffen, müssen vor Beginn der Versammlung beim Versammlungsleiter angemeldet werden. Der Versammlungsleiter gibt dem Antragsteller in der Versammlung zwei Minuten Rederecht zur Vorstellung des Antrags. Zur Zulassung dieses Antrags reicht die einfache Stimmenmehrheit per Handzeichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Zulassung des Antrags durch die Versammlung bestimmt der Versammlungsleiter über den Zeitpunkt des dann zum Tagesordnungspunkt gewordenen Antrags.
Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ sind keine Anträge mehr zugelassen.
§ 13
Vereinsvorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Schriftführer
- und 3 Vorstandsmitgliedern
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Diese sind Vorstand i.S.d. § 26 BGB und einzelvertretungsberechtigt.
§ 14
Wahl des Vereinsvorstandes
Der Vorstand wird geheim gewählt. Gewählt ist die Person, die im 1. Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Sollte im 1. Wahlgang kein Bewerber diese Stimmenzahl erreichen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen erhalt.
Ein Vorstandsmitglied wird für drei Jahre gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem turnusgemäßen Ablauf seiner Wahlperiode aus, so wird sein Nachfolger nur für die Restzeit dieser Wahlperiode gewählt.
Ein Vorstandsmitglied hat Rücktrittsrecht. Der Rücktritt ist mindestens vier Wochen vor Jahresende dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
§ 15
Einladung zu Vorstandssitzungen
Zu Vorstandssitzungen wird mit einer Frist von zumindest einer Woche formlos eingeladen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand stimmt über die Aufnahme neuer Mitglieder und dem Ausschluss von Mitgliedern ab.
§ 16
Aufgaben der Vorsitzenden
Der 1. Vorsitzende ist Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden führt der 2. Vorsitzende den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.
§ 17
Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer führt die Korrespondenz des Vereins und hat Protokolle Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen zu erstellen. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom Vorstand zu genehmigen und zu unterschreiben.
Der Schriftführer erstellt einen Jahres- und Tätigkeitsbericht. Er hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, in welchem die Anschrift, das Geburtsdatum, sowie das Eintrittsdatum und die Unterschrift eines jeden Mitgliedes vermerkt ist.
§ 18
Aufgaben des Kassierers
Der Kassierer führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat durch einen Bericht jährlich der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Im Innenverhältnis gilt, dass Geschäfte über 10.000,00 € und Gesamtkredite über 5.000,00 € der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen. Damit ist keine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands im Außenverhältnis verbunden.
Zur Prüfung der Kasse sind alljährlich zwei Kassen- und Rechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins zu wählen. Diese haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu prüfen, der Mitgliederversammlung über die Prüfung Bericht zu erstatten und die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen.
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl ist so zu tätigen, dass jährlich ein Kassenprüfer ausscheidet und zwar mit Ablauf des Vereinsjahres. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird bei der ersten Wahl festgelegt. Ein einmal gewählter Kassenprüfer kann erst zwei Jahre nach seinem Ausscheiden wiedergewählt werden.
Bei Verhinderung der gewählten Kassenprüfer zum Prüfungstermin bestimmt der Vorstand neue Kassenprüfer, die in der Mitgliederversammlung nachträglich bestätigt werden müssen.
Der Kassierer ist separat zu entlasten.
Der Kassierer hat acht Tage vor und acht Tage nach seinem Bericht jedem Mitglied Einsicht in seine Kassengeschäfte zu gewähren.
§ 19
Aufgaben des anderen Vorstandsmitglieder
Die anderen Vorstandsmitglieder unterstützen die in § 16 – § 18 genannten Personen nach bestem Wissen und Gewissen.
§ 20
König
Zweijährige Mitgliedschaft berechtigt zum Königsschuss. Der König wählt und bestimmt seine Königsoffiziere.
§ 21
Vogelschießen
Bei mangelnden bzw. nicht vorhandenen Anwärtern bei der Ermittlung des Königs bzw. des Kaisers ist kein Mitglied des Vorstands verpflichtet, diese Aufgabe zu übernehmen.
§ 22
Offiziere
Major, Hauptmann und Zugführer sind Offiziere auf Widerruf.
Der Fahnenträger und seine Offiziere werden als Dreierkameradschaft für die Dauer van vier Jahren gewählt. Eine vorzeitige Kündigung muss vier Wochen vor Jahresende beim Vorstand erfolgen.
§ 23
Uniform
Alle Mitglieder sollen zum Tragen einer einheitlichen Uniform den Verein bei Festlichkeiten nach außen vertreten.
Orden und Ehrenzeichen des Vereins oder des Sauerländischen Schützenbundes sollten getragen werden.
Andere Orden und Ehrenzeichen sollten nicht getragen werden.
§ 24
Schützenfest
Den Termin des Schützenfestes, das höchste Fest des Vereins, setzt der Vorstand fest und gibt ihn in der Mitgliederversammlung bekannt.
Sonstige Veranstaltungen werden ebenfalls vom Vorstand festgesetzt.
Die organisatorische Durchführung obliegt dem Vorstand oder einem von der Mitgliederversammlung eingesetzten Ausschuss.
§ 25
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fallt das Vereinsvermögen des Vereins an den Verein ,,Dorfgemeinschaft Marmecke“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
